Reverse Charge bedeutet: Nicht der Rechnungsaussteller führt die Umsatzsteuer ab, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Steuer. Auf der Rechnung wird deshalb keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen. Stattdessen braucht die Rechnung einen klaren Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Für kleine Dienstleister ist Reverse Charge besonders häufig bei Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern relevant. Es gibt aber auch weitere Anwendungsfälle. Die genaue Einordnung sollte im Zweifel steuerlich geprüft werden.
Was gehört auf eine Reverse-Charge-Rechnung?
Eine Reverse-Charge-Rechnung braucht zunächst die normalen Rechnungsangaben:
- Vollständiger Name und Anschrift des Ausstellers
- Vollständiger Name und Anschrift des Kunden
- Ausstellungsdatum
- Rechnungsnummer
- Leistungsdatum oder Leistungszeitraum
- Beschreibung der Leistung
- Entgelt ohne Umsatzsteuer
Zusätzlich sind typischerweise wichtig:
- USt-IdNr des Ausstellers
- USt-IdNr des Leistungsempfängers
- Hinweis auf Reverse Charge beziehungsweise die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Ein möglicher Hinweis ist:
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG / Reverse Charge.
Warum die USt-IdNr des Kunden wichtig ist
Bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen in der EU ist die USt-IdNr des Kunden ein zentrales Indiz dafür, dass du an einen Unternehmer abrechnest. Ohne valide Kundendaten ist schwer nachvollziehbar, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.
BlitzBill blockiert Reverse-Charge-Rechnungen deshalb, wenn die USt-IdNr des Kunden fehlt. Das ist bewusst streng: Eine solche Rechnung ist rechtlich sensibler als eine normale Inlandsrechnung.
Keine Umsatzsteuer ausweisen
Bei Reverse Charge wird auf der Rechnung kein deutscher Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen. Der Rechnungsbetrag ist der Betrag ohne Umsatzsteuer. Der Kunde behandelt die Steuer in seinem Land beziehungsweise in seiner Umsatzsteuervoranmeldung nach den dort geltenden Regeln.
Vermeide Formulierungen wie "inkl. 19 % MwSt". Das würde dem Reverse-Charge-Prinzip widersprechen.
Beispiel
Ein deutscher Freelancer erbringt eine Beratungsleistung für ein Unternehmen in Frankreich. Die Rechnung kann im Kern so aussehen:
| Feld | Beispiel |
|---|---|
| Leistung | "Strategieberatung, Juni 2026" |
| Entgelt | 1.200,00 Euro |
| Umsatzsteuer | 0,00 Euro |
| Hinweis | "Reverse Charge - Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" |
| USt-IdNr Kunde | FR... |
Häufige Fehler
- Kundendaten sind unvollständig.
- Die USt-IdNr des Kunden fehlt.
- Es wird trotzdem 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen.
- Der Reverse-Charge-Hinweis fehlt.
- Die Leistung fällt gar nicht unter Reverse Charge.
Gerade der letzte Punkt ist wichtig: Nicht jede Auslandsrechnung ist automatisch Reverse Charge. Prüfe Leistungsort, Kundentyp und Leistungsart sorgfältig.